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Anmerkung zu:OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 02.04.2026 - 6 UF 69/26
Autor:Heinrich Schürmann, Vors. RiOLG a.D.
Erscheinungsdatum:23.06.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 64 EStG, § 6b BKGG 1996, § 90 SGB 8, § 85 EStG, § 231 FamFG, § 61 FamFG
Fundstelle:jurisPR-FamR 13/2026 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Schürmann, jurisPR-FamR 13/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Bestimmung der Bezugsberechtigung für Kindergeld



Leitsätze

1. In einem Verfahren zur Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld ist die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Beschwer nicht nach dem Verfahrenswert des § 51 Abs. 3 FamGKG zu bemessen, sondern anhand der weiteren, von der Bezugsberechtigung abhängigen Ansprüche - wie dem kindbezogenen Familienzuschlag bei der Beamtenbesoldung - zu beurteilen.
2. Bei der Auswahl des bezugsberechtigten Elternteils ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte vom Grundsatz der Kontinuität auszugehen. Die mit der Bezugsberechtigung verbundenen unterhaltsrechtlichen Fragen spielen bei dieser Entscheidung keine Rolle.



A.
Problemstellung
Praktizieren die Eltern ein Wechselmodell, müssen sie sich auch darüber verständigen, wer von ihnen das Kindergeld beziehen soll. Im Streitfall ist das Familiengericht zur Entscheidung berufen – welche Folgen hat die Bestimmung für weitere mit dem Kindergeldbezug akzessorisch verbundene Ansprüche?


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beteiligten sind die Eltern einer 2013 geborenen Tochter und zweier 2014 geborener Zwillinge. Beide Elternteile sind Beamte in der Landesverwaltung. Die Mutter hat eine nach A 10 besoldete Teilzeitstelle. Der Vater arbeitet in Vollzeit und wird nach A 13 besoldet. Nach der Trennung der Eltern wurden die Kinder zunächst im mütterlichen Haushalt betreut. Ab Februar 2025 praktizieren die Eltern ein Wechselmodell.
Im September 2025 beantragte der Vater bei der Familienkasse, ihm künftig das Kindergeld auszuzahlen. Nachdem die Eltern sich nicht über die von der Familienkasse angeforderte Bestimmung eines Bezugsberechtigten einigen konnten, beantragte der Vater, ihn zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld zu bestimmen – hilfsweise ihn zum Bezugsberechtigten für das dritte Kind zu bestimmen. Zur Begründung führte er aus, als Familienzuschlag würden für das erste und zweite Kind je 263 Euro und für das dritte Kind 807 Euro gezahlt. Die Mutter vereinnahme diese Leistungen ohne über deren Verwendung abzurechnen oder Auskunft zu erteilen. Mit einem Wechsel der Bezugsberechtigung würden diese Leistungen auf ihn übergehen, so dass er für eine gerechte Verwendung und Aufteilung sorgen könne.
Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat sich auf die von ihr getragenen Aufwendungen für Krankenversicherung, Klassenfahrten und außergewöhnliche Anschaffungen berufen.
Das Amtsgericht bestimmte die Mutter zur Berechtigten für das Kindergeld der drei Kinder. Die Kinder gelten bei der Betreuung im Wechselmodell als dem Haushalt beider Elternteile zugehörig. Nach dem Grundsatz der Kontinuität bestehe jedoch kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung. Dabei komme es nicht auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Erwerbsverhältnisse der Eltern oder den Umstand an, welcher Elternteil was für das Kind bezahle. Unerheblich sei auch die Frage eines Ausgleichs zwischen den Eltern aufgrund einzelner in unterschiedlicher Höhe erbrachter Unterhaltsleistungen.
Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde des Vaters in der Sache zurückgewiesen und lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung geändert.
Die Beschwerde sei zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die ab Januar 2026 maßgebliche Wertgrenze von 1.000 Euro übersteige. Vorliegend ergebe sich das besondere wirtschaftliche Interesse des Vaters aus den von der Bezugsberechtigung abhängigen besoldungsrechtlichen Folgen für den Kinderzuschlag. Bereits der in einem Monat für die drei Kinder gezahlte Zuschlag liege über dieser Wertgrenze. Ob insoweit ein eigenständiger Ausgleichsanspruch in Betracht komme, sei zweifelhaft.
In der Sache sei die Beschwerde jedoch unbegründet. Maßstab für die Bestimmung des Bezugsberechtigten sei das Kindeswohl. Bei der Betreuung in einem Wechselmodell sei davon auszugehen, dass beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr für eine dem Kindeswohl entsprechende Verwendung Kindergeldes bieten. Dann bestehe nach dem Grundsatz der Kontinuität kein Anlass, die bestehende Bezugsberechtigung zu ändern. Für eine abweichende Entscheidung gebe es keine sachlichen Gründe. Insbesondere spielen unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte wie etwaige Auskunftspflichten, die Höhe der jeweiligen Erwerbseinkünfte sowie die von den Eltern jeweils getragenen Aufwendungen hierbei keine Rolle. Der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern sei allein unterhaltsrechtlich zu regeln. In diesem Zusammenhang werde auch der Familienzuschlag ausgeglichen, der dem Einkommen des jeweiligen Empfängers zuzurechnen ist. Für den Ausgleich des Kindergeldes stehe – soweit es nicht in die Unterhaltsberechnung eingeflossen ist – ggf. auch ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zur Verfügung.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Zahl der Entscheidungen, die sich mit dem Kindergeldbezug in einem Wechselmodell befassen, ist überschaubar. In der Regel – so auch hier – behauptet sich der Kontinuitätsgrundsatz (KG, Beschl. v. 30.07.2025 - 16 UF 84/25 - FamRZ 2026, 190; OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2018 - 19 UF 24/18 - FamRZ 2019, 31). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass die finanziellen Verhältnisse der Eltern oder der von ihnen erbrachten Leistungen keine Rolle spielen, sondern diese Fragen unterhaltsrechtlich zu regeln sind. Der vorliegende Beschluss hebt sich insofern von den übrigen bisher veröffentlichten Entscheidungen ab, als dieser aufgrund der besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Zahlung des Familienzuschlags einen erheblichen Einfluss auf das unterhaltsrelevante Einkommen hat. Hierdurch ergibt sich ein gewisser Gestaltungsspielraum. Soweit ersichtlich waren bisher lediglich das OLG Dresden, (Beschl. v. 30.12.2013 - 20 WF 1043/13 - FamRZ 2014, 1055) und der VGH Mannheim (Urt. v. 23.03.2020 - 4 S 2573/19 - FamRZ 2020, 2006) mit dieser Fragestellung befasst.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Bezugsberechtigung für das Kindergeld folgt einem einfachen verwaltungspraktischen Prinzip: Primär soll das Kindergeld in den Haushalt fließen, in dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (Obhutsprinzip, § 64 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dieses Prinzip lässt sich jedoch bei konkurrierenden Ansprüchen nicht umsetzen, wenn bei einem Wechselmodell kein eindeutiger Lebensmittelpunkt besteht. Da als zweiter verwaltungspraktischer Grundsatz die Zahlung stets nur an einen Berechtigten zu erfolgen hat (§ 64 Abs. 1 EStG), bedarf es dann – wie auch in allen anderen Konkurrenzfällen – einer Einigung zwischen den Berechtigten. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, ist das Familiengericht berufen, die jeweils berechtigte Person zu bestimmen (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Bei einem sog. Wechselmodell kann es für diese Entscheidung nicht auf das regelmäßig bemühte Kindeswohl ankommen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass beide Elternteile die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel sachgerecht für ihre Kinder einsetzen werden. Sonstige unterhaltsrechtliche Fragestellungen spielen hierbei keine Rolle, sondern sind über die Bemessung der nach dem Elterneinkommen zu beurteilenden Ansprüche und ggf. einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu regulieren. Gibt es keine konkreten Gründe für eine Neuregelung, ist – als drittes verwaltungspraktisches Prinzip – der Kontinuitätsgrundsatz ein durchaus sachgerechtes Kriterium.
Die Bezugsberechtigung für das Kindergeld hat jedoch in den Fällen eine über den Verwaltungsvollzug hinausgehende Bedeutung, in denen hiermit weitere einkommenswirksame Leistungen verknüpft sind.
Dafür bietet die vorliegende Entscheidung ein eindrucksvolles Beispiel. Bei konkurrierenden Besoldungsansprüchen wird mit der Bestimmung des bezugsberechtigten Elternteils gleichzeitig über den Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag entschieden. Dieser erreicht hier in der Summe eine Größenordnung von mehr als 1.300 Euro. So weitreichende Folgen können bei der notwendigen Abwägung nicht ausgeblendet werden.
Im vorliegenden Fall mag das Ergebnis sachgerecht sein, wenn nach dem mitgeteilten Sachverhalt annähernd ausgeglichene Einkommensverhältnisse erreicht werden. Alternativ wäre bei mehreren Kindern eine Aufteilung der Bezugsberechtigung zu erwägen, wie dies hier hilfsweise beantragt und vom OLG Dresden (Beschl. v. 30.12.2013 - 20 WF 1043/13 - FamRZ 2014, 1055) auch bereits entschieden wurde. Besoldungsrechtlich ist dies zulässig (VGH Mannheim, Urt. v. 23.03.2020 - 4 S 2573/19 - FamRZ 2020, 2006). Eine differenzierte Lösung dürfte die Akzeptanz erhöhen und kann nachfolgenden Konflikten bei der Bemessung des Unterhalts entgegenwirken.
Als weitere akzessorische Ansprüche sind zudem der mit dem Kindergeldbezug verbundene Anspruch auf den Kinderzuschlag (§ 6b BKGG) mit den Annexleistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sowie einer Befreiung von den Elternbeiträgen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) sowie die Kinderzulage bei der ergänzenden Altersvorsorge (§ 85 Abs. 1 EStG) zu bedenken.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das OLG Frankfurt hat sich unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung eingehend mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung über die Bestimmung der Bezugsberechtigung auseinandergesetzt.
Das gerichtliche Verfahren betrifft zwar eine Unterhaltssache nach § 231 Abs. 2 FamFG, die jedoch nicht zu den Familienstreitsachen gehört, sondern als vermögensrechtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuordnen ist (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 555/12). Eine Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 1.000 Euro übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dieser Wert ergibt sich nicht aus der wirtschaftlichen Zuweisung des Kindergeldes, bei dem der Ausgleich zwischen den Eltern durch die unterhaltsrechtliche Anrechnung erfolgt. Insoweit ist das wirtschaftliche Interesse als gering einzuschätzen und erreicht in der Regel nicht die notwendige Beschwer von mehr als 600 Euro bzw. jetzt 1.000 Euro (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 555/12). Anders verhält es sich jedoch aufgrund von Nebenfolgen, die mit der Zuweisung an einen Bezugsberechtigten verbunden sind. Diese können nicht nur bei der beamtenrechtlichen Besoldung, sondern auch anderweitig ein besonderes wirtschaftliches Interesse in einer den Beschwerdewert übersteigenden Höhe begründen.



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